„Mit der Abschaffung der kalten Progression wurde eine langjährige Forderung des Wirtschaftsbundes umgesetzt. Die Bundesregierung hat damit die wirksamste wirtschaftliche Entlastungs- und Leistungsanreizmaßnahme seit Jahren getroffen. Vor allem der Mittelstand, der als tragende Säule der Gesellschaft maßgeblich zum Wohlstand in Österreich beiträgt, wird durch die Abschaffung der kalten Progression entlastet“, sagen Generalsekretär und Abg. z. NR. Kurt Egger und Direktor Ulf Schneller.
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden jährlich die Tarifstufen und die Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Für das verbleibende Drittel sind von der Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen zu beschließen. Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2% errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3% angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürger ab einem Einkommen von jährlich 11.000 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47% und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung werden im Jahr 2023 um die volle Inflationsrate – also um 5,2% – erhöht.
Auch die Sozial- und Familienleistungen werden erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst. Im Jahr 2022 steht Arbeitnehmern ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Dieser kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden. Mit 1. Juli 2023 wird zudem die dritte Tarifstufe von 42% auf 40% gesenkt. Neben der Lohnsteuer und Einkommensteuer wird im nächsten Jahr auch die Körperschaftsteuer gesenkt. Diese beträgt 25% und wird ab 2023 zunächst auf 24% reduziert. Ab 2024 soll sie auf 23% gesenkt werden.
Eingeführt wird auch eine Gebührenbremse. Insgesamt betrifft der Gebührenstopp alle Eingaben und Schriften an sämtliche Behörden und beliehene Unternehmen (auch Landesbehörden und Gemeinden, Zulassungsstellen etc.), die im Gebührengesetz 1957 geregelt sind. Inkludiert sind darin alle Verfahren bei Behörden, egal, ob es sich zum Beispiel um Baubewilligungen oder um Zulassungen von Kfz handelt. Der aktuelle Gebührenstopp gilt bis Juli 2023. Mit Anfang 2023 kommt außerdem eine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 auf 1.000 Euro angehoben.
Mit Jahresbeginn 2023 kommt auch der Energiekostenzuschuss 2. Mit einer wichtigen Neuerung – bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt bei der Beantragung die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität. Damit wird eine der wichtigsten Forderungen der Wirtschaftsbund-Familie umgesetzt. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. Die Förderintensität wird auf bis zu 60 Prozent erhöht. Der Förderzeitraum beginnt im Jänner 2023. Alle Infos gibt es hier.